Wenn die Schule oder der Kindergarten des Kindes geschlossen oder eingeschränkt wird und man das Kind notwendigerweise betreuen muss, kann man mit seinem Arbeitgeber eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu drei Wochen (auch in Teilen – ganztägig/halbtägig) vereinbaren. Der Arbeitgeber zahlt dabei das Entgelt wie üblich fort und kann sich vom Staat die Hälfte der Kosten für das Entgelt auf Antrag bei der Bundesbuchhaltungsagentur erstatten lassen.
Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat und die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist. Auch in den Schulferien im Herbst und zu Weihnachten kann die Sonderbetreuungszeit gewährt werden, sodass die Obhut der Kinder gewährleistet ist.
Die Sonderbetreuungszeit kommt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infrage, die Menschen mit Behinderung betreuen, sofern die Einrichtung, in der die Person betreut wird, geschlossen ist. Zusätzlich ist die Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit auch für pflegende Angehörige möglich, sollte die benötigte Betreuungskraft ausfallen. Zur Inanspruchnahme darf kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung des Arbeitnehmers zur Betreuung seines Kindes oder des Menschen mit Behinderung bestehen.
Die Entscheidung über die Gewährung der Sommer-Sonderbetreuungszeit liegt beim Arbeitgeber. Es empfiehlt sich, hier das Gespräch mit dem Dienstgeber oder – falls vorhanden – mit dem Betriebsrat zu suchen, um für den Betrieb und die Beschäftigten passende und angemessene Lösungen zu finden.